Wohnungsausweis


Der Wohnungsausweis ist der Einwohnerkontrolle bei Anmeldung zur Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde sowie Umzug innerhalb der Gemeinde vorzulegen. Die Meldefrist beträgt 14 Tage ab Einzugsdatum. Bei Verlust des Wohnungsausweises besteht kein Anspruch auf Ersatz. Stattdessen ist der Mietvertrag zur Verfügung zu halten.

(§ 33 Abs. 2 und § Abs. 1 Gemeindegesetz).